Der Bund Verlag GmbH (Frankfurt am Main) weist in »Computer und Arbeit« 2/2025 auf rechtliche Besonderheiten beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) hin.

Das betrifft auch die Durchführung der Psychischen Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich…

  • technischer, und mitbestimmungsrechtlicher Herausforderungen. Betriebs- und Personalräte sind gefordert, die Interessen der Beschäftigten zu wahren
  • der Mitbestimmungsrechte von Betriebs- und Personalräten beim Einsatz von KI. Insbes. beim Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die eine Leistungs- oder Verhaltenskontrolle ermöglichen (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bzw. § 80 Abs. 1 Nr. 21 BPersVG)
  • des Aufstellens von Verhaltensregeln durch den Arbeitgeber bei Nutzung von KI-Systemen. Hier ist an das Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (§ 80 Abs. 1 Nr. 18 BPersVG) bei Fragen zu Ordnung und Verhalten im Betrieb bzw. der Dienststelle zu denken. Mitbestimmungsrechte anlässlich der KI-Nutzung beziehen sich auch auf Aspekte des Arbeits- und Gesundheitsschutzes (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bzw. § 80 Abs. 1 Nr. 16 BPersVG).
  • des Mitbestimmungsrechts bei der Durchführung der Psychischen Gefährdungsbeurteilung. Die Arbeitnehmervertretungen könnten etwa eine psychische Gefährdungsbeurteilung anstoßen, deren Ausgestaltung ebenfalls mitbestimmungspflichtig wäre. Hieran knüpft dann das Mitbestimmungsrecht bezüglich der erforderlichen Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz an. Mitbestimmungsrechte bestehen auch insoweit, als die Beschäftigten im Regelfall für den ordnungsgemäßen Umgang mit KI-Systemen geschult werden müssen (§§ 96-98 BetrVG bzw. § 80 Abs. 1 Nr. 10 BPersVG). Je nach Einsatzbereich der KI können auch die Mitbestimmungsrechte zu Beurteilungsgrundsätzen und Auswahlrichtlinien (§§ 94, 95 BetrVG) wichtig werden.

 

Quelle: Bund Verlag GmbH, Frankfurt am Main, 3.3.2025